Besitz von Dietrichen (Rechtslage)
Verfasst: 25. Aug 2014 13:21
Hallo zusammen,
mir ist es ja bekannt, dass es generell gilt, dass der Besitz von Lockpicks an sich legal ist. Aber die Frage ist, ob es Ausnahmen in Anbetracht von der Art, Professionellität, Mengen etc. von mitgeführten Dietrichen gibt und ob es für bestimmte Personengruppen, die z.B. einschlägig oder nicht einschlägig vorbestraft sind, das Mitführen genauso erlaubt ist.
Normalerweise ist es so, dass die Polizei im Rahmen einer Straftat Gegenstände als Tatmitel einzieht, wenn diese durch solche hervorgebracht wurden.
Das Problem ist, dass ich bereits wegen einer Unterschlagung zu 30 TS vorbestraft bin. Soweit so gut, aber Fakt ist, dass die Dietriche dafür gar nicht bestimmt waren.
Und wenn ich mich z.B. in der Öffentlichkeit mit überfüllten Taschen voller Dietrichen auffalle lasse, sodass die Polizei zur Kontrolle anrückt, dürfte diese willkürlich handeln und dann die Sachen einziehen, sodass ich den Dietrichen definitiv loswerde? Ich nehme an, die würden auf die Vorstrafe pochen und dies zum Vorwand nehmen, um die Einziehung zu rechtfertigen. Das obwohl es überhaupt keinen Zusammenhang mit der Vorstrafe besteht.
Es könnte aber genauso dazu kommen, wenn ich die Dietriche zufällig in der Tasche habe und in der Öffentlichkeit in einer Schlägerei (Körperverletzung) verwickelt bin.
Also wenn die Polizei schlicht aus persönlicher Sicht der 100%igen festen Überzeugung ist, dass die Lockpicks für rechtswidrige Taten vorgesehen sind, gibt es eine Bestimmte Regelung im Polizeirecht, die die Einziehung der Gegenstände rechtfertigt?
Das heißt andersrum, wenn es eine erkennbare Absicht der rechtswidrigen Benutzung besteht.
Was sagen also die andern dazu?
mir ist es ja bekannt, dass es generell gilt, dass der Besitz von Lockpicks an sich legal ist. Aber die Frage ist, ob es Ausnahmen in Anbetracht von der Art, Professionellität, Mengen etc. von mitgeführten Dietrichen gibt und ob es für bestimmte Personengruppen, die z.B. einschlägig oder nicht einschlägig vorbestraft sind, das Mitführen genauso erlaubt ist.
Normalerweise ist es so, dass die Polizei im Rahmen einer Straftat Gegenstände als Tatmitel einzieht, wenn diese durch solche hervorgebracht wurden.
Das Problem ist, dass ich bereits wegen einer Unterschlagung zu 30 TS vorbestraft bin. Soweit so gut, aber Fakt ist, dass die Dietriche dafür gar nicht bestimmt waren.
Und wenn ich mich z.B. in der Öffentlichkeit mit überfüllten Taschen voller Dietrichen auffalle lasse, sodass die Polizei zur Kontrolle anrückt, dürfte diese willkürlich handeln und dann die Sachen einziehen, sodass ich den Dietrichen definitiv loswerde? Ich nehme an, die würden auf die Vorstrafe pochen und dies zum Vorwand nehmen, um die Einziehung zu rechtfertigen. Das obwohl es überhaupt keinen Zusammenhang mit der Vorstrafe besteht.
Es könnte aber genauso dazu kommen, wenn ich die Dietriche zufällig in der Tasche habe und in der Öffentlichkeit in einer Schlägerei (Körperverletzung) verwickelt bin.
Also wenn die Polizei schlicht aus persönlicher Sicht der 100%igen festen Überzeugung ist, dass die Lockpicks für rechtswidrige Taten vorgesehen sind, gibt es eine Bestimmte Regelung im Polizeirecht, die die Einziehung der Gegenstände rechtfertigt?
Das heißt andersrum, wenn es eine erkennbare Absicht der rechtswidrigen Benutzung besteht.
Was sagen also die andern dazu?