Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Zerstörungsfreie Schlossöffnung, Fragen zu den verschiedenen Werkzeugen und freier Informationsaustausch

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kalkhoff
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Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Beitrag von kalkhoff »

Hallo zusammen,
mir ist es ja bekannt, dass es generell gilt, dass der Besitz von Lockpicks an sich legal ist. Aber die Frage ist, ob es Ausnahmen in Anbetracht von der Art, Professionellität, Mengen etc. von mitgeführten Dietrichen gibt und ob es für bestimmte Personengruppen, die z.B. einschlägig oder nicht einschlägig vorbestraft sind, das Mitführen genauso erlaubt ist.
Normalerweise ist es so, dass die Polizei im Rahmen einer Straftat Gegenstände als Tatmitel einzieht, wenn diese durch solche hervorgebracht wurden.
Das Problem ist, dass ich bereits wegen einer Unterschlagung zu 30 TS vorbestraft bin. Soweit so gut, aber Fakt ist, dass die Dietriche dafür gar nicht bestimmt waren.
Und wenn ich mich z.B. in der Öffentlichkeit mit überfüllten Taschen voller Dietrichen auffalle lasse, sodass die Polizei zur Kontrolle anrückt, dürfte diese willkürlich handeln und dann die Sachen einziehen, sodass ich den Dietrichen definitiv loswerde? Ich nehme an, die würden auf die Vorstrafe pochen und dies zum Vorwand nehmen, um die Einziehung zu rechtfertigen. Das obwohl es überhaupt keinen Zusammenhang mit der Vorstrafe besteht.
Es könnte aber genauso dazu kommen, wenn ich die Dietriche zufällig in der Tasche habe und in der Öffentlichkeit in einer Schlägerei (Körperverletzung) verwickelt bin.
Also wenn die Polizei schlicht aus persönlicher Sicht der 100%igen festen Überzeugung ist, dass die Lockpicks für rechtswidrige Taten vorgesehen sind, gibt es eine Bestimmte Regelung im Polizeirecht, die die Einziehung der Gegenstände rechtfertigt?
Das heißt andersrum, wenn es eine erkennbare Absicht der rechtswidrigen Benutzung besteht.

Was sagen also die andern dazu?

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mhmh
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Re: Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Beitrag von mhmh »

Überfüllte Taschen voller Dietriche?! Was hast Du vor?

Hier jedenfalls was zum Lesen: http://www.rodorf.de/02_stpo/04.htm

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Retak
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Re: Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Beitrag von Retak »

Eine geplante bzw. bereits erfolgte rechtswidrige Verwendung der Gegenstände muss bewiesen werden. Zu diesem Zweck können die Sachen eingezogen werden. Lässt sich die rechtswidrige Verwendung (zB. durch Spurenauswertung) nicht beweisen, muss alles zurückgegeben werden, da der Besitz in DE legal ist. Anders könnte die Situation allerdings sein, wenn man unter noch offener Bewährung steht, in diesem Fall sind bestimmte persönliche Rechte eingeschränkt, was sich möglicherweise auch auf den Besitz gewisser Gegenstände auswirkt.

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stefan-1
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Re: Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Beitrag von stefan-1 »

Seit wann zieht die Pol was ein? Die können etwas sicherstellen. Rein praktisch also "wegnehmen". Einziehen tut es dann ein Gericht. Und dann ist es wirklich weg.

S.
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mhmh
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Re: Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Beitrag von mhmh »

rodorf.de hat geschrieben: Die StPO unterscheidet Sicherstellung und Beschlagnahme.

- Sicherstellung ist die Begründung eines amtlichen Verwahrungsverhältnisses mit Einverständnis des Betroffenen
- Beschlagnahme ist die Begründung eines amtlichen Verwahrungsverhältnisses gegen den Willen des Betroffenen (§ 94 Abs. 2 StPO)

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boianka
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Re: Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Beitrag von boianka »

Hier geht`s um Ähnliches .

kalkhoff
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Re: Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Beitrag von kalkhoff »

mhmh hat geschrieben:Überfüllte Taschen voller Dietriche?! Was hast Du vor?

Hier jedenfalls was zum Lesen: http://www.rodorf.de/02_stpo/04.htm
Das geht, wenn man z.B. in der Bahn aus Langeweile die Übungsschlösser samt Dietrichen aus der Tasche rausholt und vor allen Leuten loslegt.
Dabei macht man zugleich zynischen Gesichtsausdruck. löl
Oder wenn ich mit den Car-Picks zu meinem Freund fahre und ihm inmitten der Öffentlichkeit demonstrieren möchte, wie die Tür aufgeht.

Auf diese Weise lässt man sich auffallen.

Ansonsten bin ich bei der Polizei wg. den Dietrichen nicht bekannt.
Zuletzt geändert von kalkhoff am 25. Aug 2014 17:13, insgesamt 1-mal geändert.

kalkhoff
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Re: Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Beitrag von kalkhoff »

Retak hat geschrieben:Eine geplante bzw. bereits erfolgte rechtswidrige...
Meinst du hier den Versuch aus dem Strafrecht oder reicht es auch aus, wenn es nur in den Kopf des Lockpickers eine rechtswidrige Planung vor sich geht?

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Retak
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Re: Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Beitrag von Retak »

Der Verdacht,dass mit den Werzeugen eine Straftat geplant wurde, ergibt sich aus den weiteren Umständen, wenn beispielsweise Unterlagen und andere Gegenstände gefunden werden, die auf die Vorbereitung eines Einbruchs schliessen lassen.
Ein Einbruchsversuch wäre, wenn bereits mit den Werkzeugen am Zielobjekt hantiert, aber noch kein Zugang erlangt wurde.

kalkhoff
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Re: Besitz von Dietrichen (Rechtslage)

Beitrag von kalkhoff »

Retak hat geschrieben:Der Verdacht,dass mit den Werzeugen eine Straftat geplant wurde, ergibt sich aus den weiteren Umständen, wenn beispielsweise Unterlagen und andere Gegenstände gefunden werden, die auf die Vorbereitung eines Einbruchs schliessen lassen.
Es gibt im Strafrecht die sogenannte Vorbereitungshandlung, also eine Handlung die noch vor dem Versuch stattfindet. Allerdings ist diese straffrei.
Dürften demnach auch dann die Gegenstände (hier: Dietriche) endgültig eingezogen werden?
Und wenn man also die Dietriche mitführt, heißt es dann, dass man es sich nicht erlauben darf, z.B. in fremde Autos (nur) reinzuschen?

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