Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

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naturelle
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Re: Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

Beitrag von naturelle »

worgan hat geschrieben: 20. Jun 2020 14:44Ich werd mich kundig machen, bevor ich das einfach so mitnehme.
Da gibt exakt eine Stelle, die vollkommen ausreichend ist:
Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten

1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Sozialismus ist, wenn die Faulen den Armen das Essen wegessen und dabei die, die es bezahlen, als asozial beschimpfen.

worgan
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Re: Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

Beitrag von worgan »

Ja. Genau deswegen werde ich mich informieren, bevor ich das mitnehme.
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naturelle
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Re: Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

Beitrag von naturelle »

Du bist jetzt informiert. Das ist der Gesetzestext, der selbstverständlich von jedem Dorfpolizisten (und auch von jedem Richter) anders "ausgelegt" wird. Das ist so üblich in Deutschelande.
Sozialismus ist, wenn die Faulen den Armen das Essen wegessen und dabei die, die es bezahlen, als asozial beschimpfen.

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Re: Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

Beitrag von worgan »

Ich bin informiert, was die Gesetzeslage betrifft.das reicht aber nicht, da der Gesetzestext viel Raum lässt.
Darum will ich die Auslegung rechtsfest wissen. Damit es nicht zu Situationen kommt, in denen dann die Exekutive in jedem Dorf mir erklären muss, was sie denkt und mir nicht traut, wenn ich auf andere Dorfexekutiven verweise. Das mit der Deutschelandeauslegung ist nur üblich, wenn keine Klarheit vorliegt. Deswegen hätte ich diese gern vorliegen.
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Re: Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

Beitrag von naturelle »

Du willst es nicht wahrhaben, oder?
Es gibt keine "Klarheit" bei solch eindeutig uneindeutigen Texten. Die sind bewußt so gestaltet. Und es gibt eben nichts normativeres als den Gesetzestext.
Und da in Deutschland Urteile (außer, wenn sie von z.B. vom BGH kommen) Einzelurteile ohne Normenkraft sind, ist man grundsätzlich und immer dem einzelnen Richter ausgeliefert, denn auch Kommentarsammlungen wie von Beck haben keinerlei normative Kraft. Ein Richter kann sich an irgendwas diesbezüglich halten, muss es aber nicht.
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Re: Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

Beitrag von worgan »

Du willst es nicht wahrhaben, oder?

Soll dein Text denken lassen, dass man mit dem Objekt rumlaufen soll, in der Hoffnung, es würde bei einer Kontrolle nicht beanstandet, und falls doch, der Richter ließe die Beanstandung nicht zu einer Verurteilung kommen? Nein, das wäre reichlich naiv! Sondern man muss im Gegenteil VORHER nachweisen können, dass man das Objekt mit sich führen darf, damit es gar nicht erst zu einer Beanstandung kommt! Exakt dazu wird man sich vorher erkundigen, ob das Mitführen genehmigungsfähig ist, weil beispielsweise nach Absatz 3 Ausnahme des Verbots besteht. Genau dies wird Einzelklarheit schaffen! Dann wird es auch nicht zu einer gerichtlichen Klärung kommen brauchen. Das Gesetz ist im Allgemeinen klar und eindeutig und lässt nur Einzelsituationen unklar, die dann z. B. von den Verwaltungen geklärt werden können. So kann z. B. in Bayern der Brauchtum anders geregelt sein als in Nordrhein-Westfalen. Da sind dann einzelne Genehmigungssituationen Sache der Länder oder sogar Kommunen. Exakt deswegen hat das Gesetz den Anschein, unklar zu sein. Grade was Brauchtum betrifft, gibt es viele Allgemeingenehmigungen, die die gesamte geographische Lage des Brauchtums bezeichnen, so dass man in dieser Situation nicht noch eine extra Genehmigung braucht.


Kommentare in Gesetzestexten haben seit Jeher NIE Verbindlichkeit und dürfen für Gerichte auch nicht als Richtlinie gelten. Das sind nur subjektive Erläuterungen für Personen, die sich mit Gesetzestexten vertraut machen. Um Kommentare geht es mir nicht.
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Re: Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

Beitrag von naturelle »

worgan hat geschrieben: 21. Jun 2020 15:12Soll dein Text denken lassen, dass man mit dem Objekt rumlaufen soll, in der Hoffnung, es würde bei einer Kontrolle nicht beanstandet, und falls doch, der Richter ließe die Beanstandung nicht zu einer Verurteilung kommen?
Ehm, nein. Eher genau umgekehrt. Du darfst ein (altes) RescueTool von Victorinox, einhändig öffnenbar und arretierbar, in Deutschland nicht führen - außer Du bist Feuerwehrmann im Dienst.
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Re: Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

Beitrag von worgan »

Ach so, es ist also doch allgemein geregelt? Mist. Kannst Du mir den Fundstellennachweis geben?

Wundert mich sehr, da Feuerwehrleute im Dienst Profiwerkzeug dabei haben und nicht auf Allgemeinwerkzeug zurückgreifen sollten.

Die weiter vorn genannte Gesetzeslage gibt das jedenfalls nicht her.
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Re: Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

Beitrag von toolix_d »

Warum zofft Ihr Euch denn so?
Meine Einschätzung zur Sachlage:

Richter und auch deren ausführenden Organe (Polizei) sind, in aller Regel, realistisch/weitblickend genug, um beurteilen zu können, wer vor Ihnen steht und in welcher Absicht, der "kritische" Gegenstand vor Ort ist und wird(/werden) den Tatbestand, bei, ruhig reagierenden, unvorbelasteten Werkzeugträgern, bei einer mündlichen Verwarnung und schlimmstenfalls mit dem Einzug des Gegenstands belassen - so, zumindest, meine Erfahrung. - Wahrscheinlich spart das auch Schreibarbeit ...

Wenn sich allerdings jemand renitent verhält und gegebenenfalls bereits, gewaltdeliktmäßig vorbelastet ist, werden sie entsprechend härter handeln, weil es die Rechtslage ermöglicht.

Und wurde, ein solch verbotenes Messer, bei einer Straftat benutzt, hat der Richter Gesetzesgrund, mit entsprechender Härte zu richten ...

Wenn Ihr beiden Kampfhähne, jeweils, mit einem solchen Tool bestückt, auf der Straße, einer Streife begegnen würdet, käme es sicherlich zu zwei, vorübergehenden, Festnahmen ...

Würde ich morgen, únserem "Dorfsheriff", stolz, mein Wave zeigen, würde er mit Sicherheit nur sagen:
"Lasset bessa zu Huss, datt iss jefählich!"

Ich denke, dass die Formulierung im Gesetzestext, genau solche Relativierung ermöglichen soll.

Und daher würde ich mich wundern, wenn Dir, worgan, jemand Berechtigter (wer sollte das sein?) einen, prophylaktischen "Jagdschein", ausstellen könnte/würde, weil er im Falle von einer möglichen "falschen Handhabung" (möglicherweise durch Dritte), sicher selber ein Problem bekommen würde ...
Zuletzt geändert von toolix_d am 21. Jun 2020 23:29, insgesamt 1-mal geändert.

worgan
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Re: Lockpicks nur (noch) mit polizeilicher Genehmigung erwerbbar?

Beitrag von worgan »

Es zofft doch keiner.

Ja und genau um eine Einziehung zu vermeiden, hätte ich gern eine Genehmigung erhalten.
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