fripa10 hat geschrieben:Dann mache doch eine Wahrheit daraus und benenne die konkrete Norm des StGB, nach der der bloße Einbruch als Straftatbestand geführt wird.
Damit fängt es schon an, denn Einbruch gibt es so nicht, genausowenig wie Überfall. Letzterer nennt sich Raub.
Vor kurzem gab es den Wohnungseinbruchsdiebstahl auch nicht, sondern nur als sog. Strafzumessungsregel im § 243 StGB (Diebstahl im besonders schweren Regelfall).
Mitterweile gibt es den Wohnungseinbruchsdiebstahl im § 244 StGB.
fripa10 hat geschrieben:Ich wollte es auch erst nicht glauben, aber es gibt aktuell da tatsächlich nur einen Einbruchdiebstahl, wer aber einbricht und nicht stiehlt, sondern z. B. nur in der Wohnung herumschnüffelt, begeht keinen Einbruchdiebstahl, da es an der Übereignungsabsicht fehlt.
Nicht nur, dass der Begriff rechtswidrige Zueignungsabsicht heisst, wer widerrechtlich in eine Wohnung "einbricht", wird sich zumindest wegen des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls verantworten müssen.
Welcher bei Verstand gebliebene Richter würde der Einlassung eines Beklagten, dass dieser "sich nur mal ein bisschen umschauen" wollte folgen?
Niemand und das kommt in der Praxis auch nicht vor, weil auch da (meistens) der gesunde Menschenverstand regiert.
Nach Deiner Argumentation wäre jeder erfolglose Wohnungseinbruch (bei dem nämlich nichts gestohlen wurde) kein versuchter Wohnungseinbruch, weil es dem Täter möglicherweise an der rechtwidrigen Zueignungsabsicht gefehlt hat und das ist schlichtweg nicht richtig.
fripa10 hat geschrieben:Bliebe als Auffangtatbestand allenfalls der Hausfriedensbruch, der aber erstens nur auf Antrag verfolgt und dessen Verfolgung regelmäßig von der StA mangels öffentlichen Interesses eingestellt und auf den kostenträchtigen Weg der Privatklage verwiesen wird, bei dem man dann als Privatkläger aber dem Täter alles hieb- und stichfest beweisen muß und das volle Prozeßrisiko - auch hinsichtlich der Kosten - trägt.
Ist eine etwas lückenhafte Zusammenfassung, enthält aber einen wahren Kern. Der Strafantrag ist übrigens nur eine Formalität und kann auch Monate nach der Anzeige (ja, die wird auch ohne Strafantrag gefertigt!) gestellt werden. Und meistens wird das tatsächlich eingestellt, weil es sich z.B. bei einem großen Teil der Fälle um Hausfriedensbruchanzeigen handelt, die gemeinsam mit einer Anzeige wegen Ladendiebstahls eingereicht werden. Und da bei Lebensmittelgeschäften das Rechtsgut des Hausfriedensbruches nachrangig zu betrachten ist und regelmässig zu erwarten ist, dass der Täter wegen eines höherrangigen Delikts angeklagt wird (Diebstahl), werden die tatsächlich wegen mangels an öffentlichem Interesse eingestellt. Das darf man aber wieder nicht verallgemeinert darstellen, ohne die Hintergründe zu erläutern.
fripa10 hat geschrieben:Unter Umständen käme auch noch eine läppische Sachbeschädigung in Betracht, die man aber ebenfalls beweisen müßte (teure Gutachten) und die bei Bypass-Lösungen möglicherweise auch gar nicht entsteht. Sollte es überhaupt zu einer Verurteilung kommen, dann ist das zu erwartende Strafmaß lächerlich.
Du hast den Fall dargestellt, jemand bricht in eine Wohnung ein und wird dort angetroffen. Dann braucht hier kein Wohnungsnehmer zu beweisen, von wem die Beschädigung kommt. Und mit einem Gutachten schon gar nicht. Das ist in dem Fall Aufgabe der Polizei und völlig theoretisch anzunehmen, dass es einem Täter hier gelingt, sich der Strafverfolgung dadurch zu entziehen, indem er sagt: "Ich wühle hier zwar gerade in den Papieren einer fremden Wohnung aber das Fenster war schon kaputt und den dazu passenden Schraubendreher habe ich gefunden und eingesteckt, weil mir der rote Griff so gut gefällt!
Und warum glaubst Du macht sich das LKA Berlin seit Jahren die Mühe, Spuren in oder an Schlössern bei der Kriminaltechnik zu untersuchen und ein Standardwerk zu schaffen, dass möglichst umfassend die Spuren sämtlicher Öffnungswerkzeuge darstellt und dazu gehören eben auch Bypassmethoden?
Das machen sie, weil sich diese Methoden alle forensisch nachweisen lassen. Und wenn sie das dann nicht in der täglichen Praxis machen würden, hätten sie sich den Aufwand auch schenken können, bzw. er wäre gar nicht finanziert worden.
Wer sich in einer fremden Wohnung aufhält und hierfür keine schlüssige Erklärung hat, wird nach meiner Überzeugung und gängiger Praxis in jedem Fall eine Anzeige wegen des Verdachts des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl fangen. Und es ist dann an ihm, sich dort mit einer überzeugenden und nachvollziehbaren Geschichte zu verteidigen. Viel Glück bei dem Versuch zu sagen, ich wollte mich nur mal umschauen!
Dem rechtstheoretische Konstrukte entgegen zu setzen, die suggerieren, dass es möglicherweise nicht strafrechtlich relevant sein könnte, in fremde Wohnungen einzudringen, solange man nichts stiehlt halte ich für fahrlässig, da sie an der Wirklichkeit vorbei gehen.
lg
marillion
PS: Puh, ich wollte das doch nicht wieder aufmachen, weil diese rechtlichen Sachen immer so trocken und anstrengend sind..........keine neuen Schlossthemen......?