Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Hier geht es um Tresor-, Zuhaltungs- und Elektronikschlösser
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marillion
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Re: Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Beitrag von marillion »

fripa10 hat geschrieben:
In Deutschland ist ja nicht einmal der bloße Einbruch strafbewehrt, wie wir bei einer früheren Diskussion hier schon einmal herausgearbeitet haben.
Nicht alles, was in so einer Diskussion herausgearbeitet wird, ist auch sachlich richtig. Ohne dies jetzt wieder aufleben zu lassen aber solche Halbwahrheiten sollten hier besser nicht unkommentiert eingestellt werden.

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Re: Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Beitrag von fripa10 »

marillion hat geschrieben:
fripa10 hat geschrieben:
In Deutschland ist ja nicht einmal der bloße Einbruch strafbewehrt, wie wir bei einer früheren Diskussion hier schon einmal herausgearbeitet haben.
Nicht alles, was in so einer Diskussion herausgearbeitet wird, ist auch sachlich richtig. Ohne dies jetzt wieder aufleben zu lassen aber solche Halbwahrheiten sollten hier besser nicht verbreitet werden.

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Dann mache doch eine Wahrheit daraus und benenne die konkrete Norm des StGB, nach der der bloße Einbruch als Straftatbestand geführt wird.

Ich wollte es auch erst nicht glauben, aber es gibt aktuell da tatsächlich nur einen Einbruchdiebstahl, wer aber einbricht und nicht stiehlt, sondern z. B. nur in der Wohnung herumschnüffelt, begeht keinen Einbruchdiebstahl, da es an der Übereignungsabsicht fehlt. Bliebe als Auffangtatbestand allenfalls der Hausfriedensbruch, der aber erstens nur auf Antrag verfolgt und dessen Verfolgung regelmäßig von der StA mangels öffentlichen Interesses eingestellt und auf den kostenträchtigen Weg der Privatklage verwiesen wird, bei dem man dann als Privatkläger aber dem Täter alles hieb- und stichfest beweisen muß und das volle Prozeßrisiko - auch hinsichtlich der Kosten - trägt.

Unter Umständen käme auch noch eine läppische Sachbeschädigung in Betracht, die man aber ebenfalls beweisen müßte (teure Gutachten) und die bei Bypass-Lösungen möglicherweise auch gar nicht entsteht. Sollte es überhaupt zu einer Verurteilung kommen, dann ist das zu erwartende Strafmaß lächerlich.

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Re: Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Beitrag von marillion »

fripa10 hat geschrieben:Dann mache doch eine Wahrheit daraus und benenne die konkrete Norm des StGB, nach der der bloße Einbruch als Straftatbestand geführt wird.
Damit fängt es schon an, denn Einbruch gibt es so nicht, genausowenig wie Überfall. Letzterer nennt sich Raub.

Vor kurzem gab es den Wohnungseinbruchsdiebstahl auch nicht, sondern nur als sog. Strafzumessungsregel im § 243 StGB (Diebstahl im besonders schweren Regelfall).

Mitterweile gibt es den Wohnungseinbruchsdiebstahl im § 244 StGB.
fripa10 hat geschrieben:Ich wollte es auch erst nicht glauben, aber es gibt aktuell da tatsächlich nur einen Einbruchdiebstahl, wer aber einbricht und nicht stiehlt, sondern z. B. nur in der Wohnung herumschnüffelt, begeht keinen Einbruchdiebstahl, da es an der Übereignungsabsicht fehlt.


Nicht nur, dass der Begriff rechtswidrige Zueignungsabsicht heisst, wer widerrechtlich in eine Wohnung "einbricht", wird sich zumindest wegen des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls verantworten müssen.
Welcher bei Verstand gebliebene Richter würde der Einlassung eines Beklagten, dass dieser "sich nur mal ein bisschen umschauen" wollte folgen?
Niemand und das kommt in der Praxis auch nicht vor, weil auch da (meistens) der gesunde Menschenverstand regiert.

Nach Deiner Argumentation wäre jeder erfolglose Wohnungseinbruch (bei dem nämlich nichts gestohlen wurde) kein versuchter Wohnungseinbruch, weil es dem Täter möglicherweise an der rechtwidrigen Zueignungsabsicht gefehlt hat und das ist schlichtweg nicht richtig.
fripa10 hat geschrieben:Bliebe als Auffangtatbestand allenfalls der Hausfriedensbruch, der aber erstens nur auf Antrag verfolgt und dessen Verfolgung regelmäßig von der StA mangels öffentlichen Interesses eingestellt und auf den kostenträchtigen Weg der Privatklage verwiesen wird, bei dem man dann als Privatkläger aber dem Täter alles hieb- und stichfest beweisen muß und das volle Prozeßrisiko - auch hinsichtlich der Kosten - trägt.
Ist eine etwas lückenhafte Zusammenfassung, enthält aber einen wahren Kern. Der Strafantrag ist übrigens nur eine Formalität und kann auch Monate nach der Anzeige (ja, die wird auch ohne Strafantrag gefertigt!) gestellt werden. Und meistens wird das tatsächlich eingestellt, weil es sich z.B. bei einem großen Teil der Fälle um Hausfriedensbruchanzeigen handelt, die gemeinsam mit einer Anzeige wegen Ladendiebstahls eingereicht werden. Und da bei Lebensmittelgeschäften das Rechtsgut des Hausfriedensbruches nachrangig zu betrachten ist und regelmässig zu erwarten ist, dass der Täter wegen eines höherrangigen Delikts angeklagt wird (Diebstahl), werden die tatsächlich wegen mangels an öffentlichem Interesse eingestellt. Das darf man aber wieder nicht verallgemeinert darstellen, ohne die Hintergründe zu erläutern.
fripa10 hat geschrieben:Unter Umständen käme auch noch eine läppische Sachbeschädigung in Betracht, die man aber ebenfalls beweisen müßte (teure Gutachten) und die bei Bypass-Lösungen möglicherweise auch gar nicht entsteht. Sollte es überhaupt zu einer Verurteilung kommen, dann ist das zu erwartende Strafmaß lächerlich.
Du hast den Fall dargestellt, jemand bricht in eine Wohnung ein und wird dort angetroffen. Dann braucht hier kein Wohnungsnehmer zu beweisen, von wem die Beschädigung kommt. Und mit einem Gutachten schon gar nicht. Das ist in dem Fall Aufgabe der Polizei und völlig theoretisch anzunehmen, dass es einem Täter hier gelingt, sich der Strafverfolgung dadurch zu entziehen, indem er sagt: "Ich wühle hier zwar gerade in den Papieren einer fremden Wohnung aber das Fenster war schon kaputt und den dazu passenden Schraubendreher habe ich gefunden und eingesteckt, weil mir der rote Griff so gut gefällt!

Und warum glaubst Du macht sich das LKA Berlin seit Jahren die Mühe, Spuren in oder an Schlössern bei der Kriminaltechnik zu untersuchen und ein Standardwerk zu schaffen, dass möglichst umfassend die Spuren sämtlicher Öffnungswerkzeuge darstellt und dazu gehören eben auch Bypassmethoden?

Das machen sie, weil sich diese Methoden alle forensisch nachweisen lassen. Und wenn sie das dann nicht in der täglichen Praxis machen würden, hätten sie sich den Aufwand auch schenken können, bzw. er wäre gar nicht finanziert worden.

Wer sich in einer fremden Wohnung aufhält und hierfür keine schlüssige Erklärung hat, wird nach meiner Überzeugung und gängiger Praxis in jedem Fall eine Anzeige wegen des Verdachts des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl fangen. Und es ist dann an ihm, sich dort mit einer überzeugenden und nachvollziehbaren Geschichte zu verteidigen. Viel Glück bei dem Versuch zu sagen, ich wollte mich nur mal umschauen!

Dem rechtstheoretische Konstrukte entgegen zu setzen, die suggerieren, dass es möglicherweise nicht strafrechtlich relevant sein könnte, in fremde Wohnungen einzudringen, solange man nichts stiehlt halte ich für fahrlässig, da sie an der Wirklichkeit vorbei gehen.

lg

marillion

PS: Puh, ich wollte das doch nicht wieder aufmachen, weil diese rechtlichen Sachen immer so trocken und anstrengend sind..........keine neuen Schlossthemen......?
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Re: Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Beitrag von fripa10 »

Hi Marillion, meine Äußerungen sind die eines juristischen Laien, aber getragen von meiner ganz persönlich gemachten Lebenserfahrung, insbesondere zu dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Ich wohne im Land Brandenburg, nahe Frankfurt (Oder), unsere Region hat seit dem Entfall der Grenzkontrollen ein überbordendes Kriminalitätsproblem, gleichwohl hat die Politik Personal bei der Polizei eingespart, einstige Polizeiwachen wurden mit Millionenaufwand hochgerüstet, damit sie nachts ohne Personal dastehen können, ohne daß es ein übermäßig großes Risiko für Diebstahl von polizeilicher Ausrüstung gibt. Selbst unter der Woche am hellichten Tage beträgt die Zeit vom Rufen der Polizei bis zu deren Eintreffen zwei bis drei Stunden, da für über 800 km² nur noch ein einziger Streifenwagen existiert. Die Beamten nennen ihr Erscheinen selbst schon sarkastisch "Kondolenzbesuch", man bekommt seine Anzeigenbestätigung und das war es.

Nach einem Diebstahl von meinem Grundstück lehnten es die erschienenen Beamten ab, den Tatort überhaupt in Augenschein zu nehmen ("das bringt sowieso nichts!"). Es wurden keine Spuren gesichert und einige Monate später bekam ich die Mitteilung, daß das Verfahren eingestellt wurde, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Das ist hier geübte Praxis, gar nicht mehr ernsthaft zu ermitteln. Glaubst Du wirklich, daß dann die KT ein Schloß untersuchen würde, das auf den ersten Blick keinerlei Anhaltspunkt dafür bietet, daß jemand es manipuliert hat? Der Fall kommt gar nicht erst zur KT, so läuft das hier, selbst wenn Spuren am Tatort sind, die man ohne Brille sieht. Theorie und Praxis.

Des weiteren habe ich einen Problem-Nachbarn, gegen den wir leider bereits 5 Anzeigen wegen Hausfriedensbruch und eine Anzeige wegen Sachbeschädigung stellen mußten. Er wurde nicht wegen eines höherrangigen Delikts angeklagt, trotzdem sämtlich mit Verweis auf die Privatklage eingestellt. Nach Beschwerde erhielt er in einem Falle danach einen Strafbefehl, gegen den er sich zur Wehr setzte. Der Fall landete vor dem AG, wo er freigesprochen wurde, mit der Begründung, ein Hausfriedensbruch läge nicht vor, da es an der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine Einfriedung gebe. Daß der Störer bereits 6 Jahre zuvor rechtskräftig vom selben AG dazu verurteilte wurde, eben jenen Zaun zu ziehen, den es auch heute noch nicht gibt, hat die Richterin nicht gestört. Der Störer setzt sich über ein Urteil hinweg und wird dadurch bei späteren Taten auch noch straffrei, das ist unser angeblicher Rechtsstaat. Ich empfinde es vielmehr als einen Verbrecherstaat, aber diese Ansicht muß man natürlich nicht teilen. Davon, daß Richter immer mit gesundem Menschenverstand urteilen, habe ich mich längst verabschiedet. Die meinen sogar, es sei wirksam, wenn ein Erblasser einen Erbvertrag ohne Rücktrittsklausel ohne Mitwirkung der Vertragserbin durch notariell beurkundete Erklärung einseitig auch hinsichtlich der bindenden Verfügung "aufhebt", weil er es sich nach fast 60 Jahren anders überlegt hat. Das war übrigens das OLG Brandenburg.
Zuletzt geändert von fripa10 am 28. Jan 2015 17:38, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Beitrag von boianka »

marillion hat geschrieben:Viel Glück bei dem Versuch zu sagen, ich wollte mich nur mal umschauen!
Glaubhaft, wenn`s ein (bekannter) Stalker von sich gibt ?

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Re: Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Beitrag von marillion »

fripa10 hat geschrieben:Hi Marillion, meine Äußerungen sind die eines juristischen Laien, aber getragen von meiner ganz persönlich gemachten Lebenserfahrung, insbesondere zu dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs.
Darum geht es (mir) aber nicht. Einzelfälle, noch dazu emotional aufgeladen durch persönliche Betroffenheit, sind nicht dazu geeignet, allgemeine Aussagen daraus abzuleiten.

Wenn jemand sagt, dass er damit diese oder jene Erfahrung gemacht, die natürlich auch gravierende persönliche Schicksale beinhalten kann, dann bleiben das aber trotzdem persönliche Erfahrungen in Situationen mit zu dem Zeitpunkt vorherrschenden Rahmenbedingungen, die sich nicht in jedem Fall exakt auf andere Sachverhalte übertragen lassen.

Mir geht es ja weiss Gott nicht darum, Dir Deine persönlichen Erfahrungen abzusprechen oder gar deren Inhalt anzuzweifeln. Mir geht es nur darum, dass Du diese Erfahrungen in bestimmten Situationen gemacht hast, andere vielleicht auch, ich bisher nicht und vielleicht auch andere nicht.

Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand sagt der Volksmund oder auch: Vor Gericht bekommt man ein Urteil und kein Recht.

Und für mich ist es solange ein Rechtsstaat, solange man eher einen Schuldigen laufen lässt, als einen Unschuldigen einzusperren.
Und natürlich werden hier auch Fehler gemacht, schließlich arbeiten hier Menschen und die sind halt nicht unfehlbar.

Dabei sage ich nicht, dass hier alles glatt läuft aber von einem Verbrecherstaat sind wir m.E. nach weit entfernt. Jedenfalls brauchst Du hier nicht um Dein Leben fürchten, weil Du diese Texte in dieses Forum geschrieben hast und das ist heutzutage nicht in jedem Land eine Selbstverständlichkeit.

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Re: Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Beitrag von marillion »

boianka hat geschrieben:
marillion hat geschrieben:Viel Glück bei dem Versuch zu sagen, ich wollte mich nur mal umschauen!
Glaubhaft, wenn`s ein (bekannter) Stalker von sich gibt ?
Nicht notwendigerweise, da der Zweck des Einbruchs ja auch sein kann, sich persönliche Gegenstände des Opers zu beschaffen etc.

Hier würde dann vielleicht bei Verneinung dieser Absicht der § 238 StGB als lex speciales Anwendung finden.

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Re: Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Beitrag von anwender »

Vermutlich wird das Öffnen mit dem Werkzeug, auch wenn es im Handel verfügbar ist, einen strafrechtlichen Hintergrund bekommen. Lohnt sich dann diese Investition?

Ich wollte mit meinem Beitrag eigentlich deutlich machen, dass es für die Beschaffung dieses Werkzeugs
eigentlich keinen Grund gibt. In der Regel wird der Notschlüssel gut aufbewahrt. Benötigt wird er bei einem elektronischen Schlossausfall (z.B. bricht durch Ermüdung der Bolzen des Ankers vom Hubmagneten) oder wenn der Öffnungscode vergessen wurde. Viele Anwender arbeiten deshalb auch mit einem Erstnutzercode und zusätzlich mit einem Zweitnutzercode. Mit dem Schlüssel kann, sollte kein Code bekannt sein, dann ein neuer Erstnutzercode angelegt werden. Sicher mag es Fälle geben, dass das Schloss nicht mehr elektromechanisch öffnet und der Nutzer seinen Schlüssel nicht wiederfindet. Diese Fälle dürften aber eher selten sein.
Die Diskussion in diesem Forum bestätigt aber meine Vermutung, dass das Werkzeug kaum legal eingesetzt werden wird. Und genau das ist ja jetzt das Problem für den Nutzer, denn der muss reagieren, weil er sonst Gefahr läuft, z. B. seinen Versicherungsschutz zu verlieren. Der Schlosshersteller hat ja bereits die Informationskette gestartet, der Ball liegt jetzt im Spielfeld der Tresorhersteller und der Händler. Ich denke, dass diese den Ball weiterspielen werden.
Schlösser werden also getauscht und wenn ich Pech habe, treffe ich mit meinem Werkzeug auf ein "neues Schloss". Noch ein Argument dafür, dass die Beschaffung eigentlich sinnlos ist.

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Re: Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Beitrag von Z_CON »

Geschäftlich die bessere Lösung wäre gewesen, sich auch die entsprechende Verbesserung des Schlosses schützen zu lassen. Da hätten die Kaba's aber Tränen in die Augen gekriegt und die Butze wäre abbezahlt. :)

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Re: Kaba Mauer Code Combi B & B30 Sicherheitslücke

Beitrag von mhmh »

Mangelnde Erfindungshöhe.
Aber ja, solche geschäftlichen Ansätze gibt es wohl, wurden auch gerne von gewissen Anwälten in den USA praktiziert.

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