Ich glaube kaum, dass ein Lockpicker diesen Satz so gesagt hat, wie er da steht:
„Das Öffnen eines Schlosses mit einem anderen als dafür vorgesehen Werkzeug ist immer schwerer Diebstahl"
, das ist nämlich völliger Unsinn.
Richtig ist vielmehr, dass ein
unberechtigtes Öffnen eines Schlosses, was übrigens auch mit dem dafür vorgesehenen (unberechtigt im Besitz des Täters befindlichen) Schlüssel erfolgen kann (zB ., wenn dieser entwendet wurde), eine Straftat darstellt, ob das nun schwerer Diebstahl (Einbruchdiebstahl) ist, richtet sich nach dem weiteren Verlauf der Tat (infrage kommt auch Einbruch bzw. Hausfriedensbruch, wenn nichts entwendet wurde).
Öffnet jemand
sein eigenes Schloss mit einem Sperrwerkzeug oder sonstigem nicht zum Schliessen vorgesehenen Mittel, ist das weder schwerer Diebstahl noch sonst irgendeine Straftat. Mit seinem Eigentum, in diesem Fall dem Schloss, kann er nämlich "nach Belieben verfahren".
Anders liegen die Dinge allerdings wenn das Schloss zwar sein Eigentum, er aber nicht schliessberechtigt ist, weil selbiges sich an der Tür einer vermieteten Wohnung befindet. In diesem Fall hat er das Hausrecht an den vermieteten Räumen und somit auch die Schliessberechtigung per Vertrag an den Mieter abgetreten. In diesem Fall wäre das Schlossöffnen strafbar, obwohl es sein Schloss ist.