Universal Aufzugschlüssel ?

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naturelle
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Re: Universal Aufzugschlüssel ?

Beitrag von naturelle »

worgan hat geschrieben:Das ist kein Denkfehler, sondern Strategie. Klagerücknahme = Fall "verloren".
Doch Denkfehler. Fall verloren gilt ausschließlich, wenn ein Urteil gesprochen wurde und rechtskräftig geworden ist. Eine Rücknahme ist was vollkommen anderes als "verloren". Dafür gibt es die Feinheiten der dt. Sprache. Deshalb ist eine Verfahrenseinstellung auch kein Freispruch, und es gibt genau aus diesem Grund auch keinen "Freispruch 2. Klasse", wie die Presse uns gerne vorspielt.
Sozialismus ist, wenn die Faulen den Armen das Essen wegessen und dabei die, die es bezahlen, als asozial beschimpfen.

worgan
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Re: Universal Aufzugschlüssel ?

Beitrag von worgan »

Demnach kann ich nach einer Klagerücknahme nochmal in der selben Sache gegen den selben Gegner klagen? Das war mir neu.


Was als "Freispruch zweiter Klasse" gehandelt wird, ist oft der Freispruch mangels Beweisen, trotz dass der Schluss naheliegt, dass der Angeklagte schuldig ist.
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fripa10
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Re: Universal Aufzugschlüssel ?

Beitrag von fripa10 »

worgan hat geschrieben:Verliere ich auf dieser Instanz, kann ich etwas dagegen unternehmen, außer es ist eine Bundesebene.
Das ist eine sehr idealistische Ansicht, die man in Deinem jungen Alter durchaus noch haben kann.

Mit zunehmenden Alter kommen Lebenserfahrungen hinzu, unter anderem jene, daß Recht haben und Recht bekommen zweierlei ist. Auch solltest Du in Betracht ziehen, daß eine schwerkranke Person, die bereits drei aufreibende Jahre Verfahrensdauer hinter sich hat, bei solch einer Entwicklung des Verfahrens nicht nur desillusioniert ist, sondern vielleicht einfach am Ende ihrer Kräfte. Der Exkurs darauf, sich bei Klagerücknahme "preußisch diszipliniert" verhalten zu haben, ist ebensowenig fair wie hilfreich. Er tut im übrigen auch den Preußen unrecht, die in der Geschichte durchaus auch gegenüber der Obrigkeit kritisch und ggf. ungehorsam waren. Ich kann dazu nur wiederholen, daß unter denen, die um ihrer Überzeugung willen Widerstand gegen H_itler leisteten, fast ausnahmslos nur Preußen waren. Das führt die These ad absurdum, daß "preußisch sein" bedeuten würde, alles widerstandlos hinzunehmen, das bedeutet es nämlich gerade nicht.
Aber der Richter darf nicht pfuschen, nur damits schnell geht. Jedes Verfahren hat ordnungsgemäß und gründlich zu sein.
Das ist der Anspruch. Übrigens im exakt gleichen Umfang auch bei einem vereidigten Sachverständigen. Aber wie gerade in diesem Fall ersichtlich, ist der here Anspruch das Eine und die Realität das Andere.
Demnach kann ich nach einer Klagerücknahme nochmal in der selben Sache gegen den selben Gegner klagen? Das war mir neu.
Kommt darauf an, ob die Klageerhebung nur in bestimmten Fristen zulässig ist. Klagt man wie hier gegen eine Verwaltungsentscheidung, hat man dafür vier Wochen Frist. Diese Frist wäre im Falle einer jetzigen Klagerücknahme abgelaufen und eine neuerliche Klage daher unzulässig. Auch eine etwaig eingetretene Verjährung kann dazu führen, daß eine neuerliche Klage dann jedenfalls im Falle der Einrede der Verjährung ohne weiteres abzuweisen wäre, während im vorher laufenden Verfahren die Verjährung gehemmt war.

worgan
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Re: Universal Aufzugschlüssel ?

Beitrag von worgan »

fripa10 hat geschrieben: Das ist eine sehr idealistische Ansicht, die man in Deinem jungen Alter durchaus noch haben kann.
Gehstock reich Das Alter allein ist nicht entscheidend. Jung ist relativ, im Vergleich zu meiner Großtante werde ich mit 60 schon alt sein, sie mit 95 noch nicht - in dem Alter war sie noch rüstig und gesund.
Mit zunehmenden Alter kommen Lebenserfahrungen hinzu, unter anderem jene, daß Recht haben und Recht bekommen zweierlei ist.
Habe ich schon lange! :D
Auch solltest Du in Betracht ziehen, daß eine schwerkranke Person, die bereits drei aufreibende Jahre Verfahrensdauer hinter sich hat, bei solch einer Entwicklung des Verfahrens nicht nur desillusioniert ist, sondern vielleicht einfach am Ende ihrer Kräfte.
Auch das habe ich, auch in eigener Erfahrung. Nur sollte man sich dieser Zermürbungstaktik eben nicht fügen.

Preußisch [...] Unrecht
Der Preußische Vergleich war übertrieben und mein Fehler. Danke für die Hinweise, die ich bisher noch nie so gesehen habe (Widerstand)
Frist [...] abgelaufen [...] neuerliche Klage daher unzulässig.
Dann will ich festhalten: Ich bin erwerbsunfähig. Aufgrund der Beweislage, in die mich Gutachter bringen, ist das Verfahren ungünstig für mich. Ich ziehe die Klage zurück. Ich bin wieder erwerbsfähig. Aaaaaber, juhuuu! Ich habe das Verfahren nicht verloren!!! Bitte erkläre mir jemand den Unterschied, nicht die juristische Spitzfindigkeit zwischen Beendigung des Verfahrens durch Richterspruch bzw. Klagerücknahme, sondern die des Endeffekts für den Kläger, der nicht arbeiten kann, aber trotzdem muss.
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Re: Universal Aufzugschlüssel ?

Beitrag von fripa10 »

worgan hat geschrieben:Ich bin erwerbsunfähig.
Dafür müßtest Du Bestandsrentner sein, mit Rentenbeginn vor dem 1.1.2001. :D

Aktuell wäre eine Rente wegen voller Erwerbsminderung denkbar, die aber von den Zugangsvoraussetzungen und den Rentenleistungen her anders geregelt ist.

Ohne da nun auszuschweifen, nehmen wir mal hypothetisch an, Du würdest objektiv die Voraussetzungen dieser Rentenart erfüllen. Dann hättest Du ein Prüfverfahren bei der Deutschen RV durchlaufen, in deren Zuge Du durch einen Prüfarzt der DRV begutachtet worden wärest. Dieser erstellt ein sozialmedizinisches Gutachten und nimmt darin zu den von ihm festgestellten medizinischen Tatbeständen und der daraus resultierenden Beurteilung Deiner Erwerbsfähigkeit Stellung.

Nehmen wir nun an, er hätte Deinen Zustand fehlerhaft eingeschätzt und Deine objektiv bestehende volle Erwerbsminderung nicht bestätigt. Die Leistungsabteilung der DRV würde dann Deinen Rentenantrag ablehnen und, soweit der Prüfarzt das empfohlen haben sollte, ggf. z. B. eine Reha verfügen.

Nehmen wir weiterhin an, eine Reha gab es nicht, oder diese brachte keine Besserung des Gesundheitszustandes. Du dürftest aber eine angebotene Reha nicht abgelehnt haben (Mitwirkungspflicht).

Du hättest an dieser Stelle vier Wochen Zeit, Widerspruch gegen die Ablehnung der Rente einzulegen (DRV). Es folgt ein Vorverfahren im Hause der DRV, an dessen Ende entweder ein Abhilfebescheid steht, dieser würde nunmehr Deinem Begehren ganz oder teilweise entsprechen, oder einen Widerspruchsbescheid (weiterhin Ablehnung der beantragten Rentenleistung).

Gegen einen belastenden Bescheid könntest Du dann binnen vier Wochen Klage beim SG erheben. In dieses Klageverfahren gingest Du mit der Tatsache, daß es bereits ein Gutachten zur Sache gibt, nämlich das der DRV. Dieses wiegt aber nicht allzu schwer, da es meist durch die andere Partei selbst erstellt wurde. Es gibt allerdings auch Fälle, wo ein externer Gutachter das Gutachten erstattet hat, der hat schon etwas mehr Gewicht. Den Wert eines auf Anordnung des Gerichts erstellten Gutachtens erreicht aber auch dieses externe Gutachten nicht.

Deine eigenen Darlegungen zu Deinem Gesundheitszustand und Deine persönliche aber laienhaften Einschätzung wird das Gericht zwar zur Kenntnis nehmen, nur haben diese keinerlei Beweiskraft. Hier kommt nun der am SG geltende Amtsermittlungsgrundsatz zum Tragen, wonach das Gericht von Amts wegen verpflichtet ist, den Sachverhalt aufzuklären. Da dem Gericht (Juristen) die Sachkunde auf medizinischem Gebiet fehlt, bestellt das Gericht einen Gutachter.

In Deinem Fall gehen wir nun davon aus, daß er Dein Leistungsvermögen entgegen den objektiven Tatbeständen so eingeschätzt hat, daß Du auf die beantragte Rente keinen Anspruch hättest. An dieser Stelle wäre nun ggf. der richterliche Hinweis zu erwarten, daß die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte und es wird angefragt, ob Du Deine Klage zurücknehmen möchtest. Das möchtest Du nicht.

Das Verfahren wird also fortgesetzt und das SG wird Deine Replik auf das vorliegende gerichtliche Sachverständigengutachten erhalten und prüfen. Dabei muß sich das Gericht sowohl zum GA als auch zu Deiner Replik eine Meinung bilden und in vielen Einzelpunkten für sich abwägen, was es für glaubhafter hält. Beachtlich sind insbesondere nicht schlüssig dargelegte Aspekte, Befunde, die nicht nachvollziehbar sind, Behauptungen, die nicht objektivierbar sind. Von Dir monierte Ausführungen im Gerichtsgutachten werden geprüft, unter anderem auch indem man nachsieht, was der Gutachter der DRV zu dem Punkt geäußert hat. Sollten beide Gutachter einer Meinung gewesen sein und Du nicht stichhaltige Argumente bringen, die deren Aussage als offensichtlich unrichtig oder falsch überführen, wird das SG sich eher den Gutachtern anschließen.

Natürlich kann die richterliche Würdigung am Ende zu einem anderen Ergebnis gelangen, als es zunächst den Anschein hatte. Dieses könnte man schon noch abwarten. Allerdings ist das sehr sehr unwahrscheinlich bei Gutachten, die in fast keinem Punkt Einschränkungen darlegen, so daß man sehr viele Punkte als fehlerhaft überführen müßte.

Nehmen wir jetzt an, das Gericht kommt in freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, Dir steht die streitbefangene Rente nicht zu. Und weil es Dir ja um die Klagerücknahme geht, fingieren wir hier einen erneuten Hinweis des Gerichts, es gibt Dir zu verstehen, daß Deine Klage nach Ansicht des Gerichts wohl abzuweisen sei und fragt an, ob Du evtl. jetzt Deine Klage zurücknehmen möchtest. An diesem Punkt ist es praktisch auszuschließen, daß etwas Anderes als die Klageabweisung herauskommt. Du nimmst daher Deine Klage zurück.

An Deiner objektiven Erwerbsfähigkeit hat sich dadurch freilich nichts geändert. Aber: Du hast keine gerichtliche Entscheidung gegen Dich, die - wenn auch zu unrecht - bestätigt, daß Du nicht erwerbsgemindert bist. Die DRV kann dann die Gerichtsentscheidung nicht bemühen, um Dir bei künftigen Rentenanträgen noch mehr Steine in den Weg zu legen und Du hättest in einem künftigen Rechtsstreit die Chance, auf eine andere oder anders besetzte Kammer beim Gericht zu treffen, die die Sache vllt. anders sieht. Bestünde dann allerdings schon eine richterliche Entscheidung, auf die die DRV garantiert verweisen würde, hast Du noch mehr gegen Dich.

Wenn Du objektiv nicht arbeiten kannst, dann kannst Du es nicht. Es ist schließlich unmöglich zu arbeiten, wenn das nicht geht. In der Regel verlierst Du dann Deine Arbeit und wirst erwerbslos und somit ein Kunde der Agentur für Arbeit. Wenn die Dich über eine gewisse Zeitspanne hinweg nicht vermitteln können, oder von vornherein zu dem Schluß gelangen, daß Du so kaum wirst arbeiten können, sorgen die schon dafür, daß Du begutachtet wirst. Da die nicht vermittelbare Klienten aber aus ihrer Statistik kriegen wollen, hast Du jetzt eine Unterstützung eines Amtes, das Dich in die Rente überführen will. Nun bist nicht Du der Ansinnende, sondern das Amt. Das sind wesentlich bessere Voraussetzungen, zu der Rente zu kommen. Da hast Du Deinen Endeffekt. :)

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Re: Universal Aufzugschlüssel ?

Beitrag von worgan »

Es ging nicht um mich, sondern zum einen um hypothetische Fälle und um einen Fall in meiner "näheren sozialen Umgebung". Dort war es zunächst befristete EU-Rente. Befristet wegen irgend einer komischen Altersgrenze. Beginnend 1996, wenn ich mich nicht irre. Dann soll eine Neubeurteilung anstehen: Geschätzt mindestens 50 Gutachter haben dann ein Gutachten erteilt, die in der Mehrheit völlig übertrieben und teils nicht ärztlich-fachgerecht waren. Unter anderem eben vielbesagte "gebesserte Herzmuskelschwäche". Reha stand nie zur Debatte, dafür aber langwierige Diskussionen und eine Verhandlung vor dem Sozialgericht, die einem Gericht nur so spottet. Das Ergebnis der Richterin war zusammengefasst: "Ich weiß nicht, wieso die Klägerin erwerbsunfähig sein soll, also wird ihre Klage abgewiesen". Dies konnte erst vor dem Landessozialgericht richtiggestellt werden. Da allerdings mit Hilfe eines Gutachters, der gründlich geprüft hat.
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Re: Universal Aufzugschlüssel ?

Beitrag von Christian »

Mal ausnahmsweise was zu "Universal Aufzugschlüssel" ....
habe schon öfters Aufzüge gesehen wo DOM RN eingebaut ist, und soweit ich sehen konnte waren in den jeweiligen Gebäuden auch keine sonstigen Türen mit solchen Zylindern ... gibt es eventuell auch solch Schließung von DOM, kann natürlich sein das es einfache individuelle Zylinder sind und ein Aufzugmonteur einen Schlüsseldienst der DOM in regal hat auf dem Weg hat ?
Es gibt nur eine legitime Einstellung

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Re: Universal Aufzugschlüssel ?

Beitrag von fripa10 »

Das hört sich für mich an wie eine Rente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, da war man von der Sache her nicht voll erwerbsgemindert, sondern konnte noch unter bestimmten Bedingungen und mit zeitlicher Einschränkung arbeiten. An sich bestand also kein Anspruch auf eine volle Rente. War man aber arbeitslos, so wurde unter der damals noch konkreten Betrachtungsweise von der vorläufigen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für eine Person mit dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit ausgegangen und DESHALB eine volle Rente gewährt.

Wegen dieser Sonderregelung gab es diese Rente aber grundsätzlich nur nach § 102 SGB VI als befristete Rente.

Bis zum 31.12.2000 gab es noch die alten EU-Renten, die grundsätzlich unbefristet waren. Eine Befristung dieser Rente war nach altem Rentenrecht nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn begründete Aussicht darauf bestand, daß sich der Gesundheitszustand innerhalb der Befristungszeit wesentlich bessert (und so die Rente ihre Berechtigung verlöre). Die Befristung war längstens auf 3 Jahre zulässig.

Bei der Gewährung wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes hingegen mußte immer befristet werden.

Ab 1.1.2001 hat sich Vieles bei diesen Renten geändert, die BU-Rente gab es nur noch als Vertrauensschutzregelung für die Jahrgänge bis 1959, ansonsten entfiel sie ersatzlos. Aus der EU-Rente wurde mit geänderten Zugangsvoraussetzungen die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Neu geschaffen wurde die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sie brachte ggf. die Hälfte der Rentenhöhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei der ausgelaufenen BU-Rente gab es noch zwei Drittel der EU-Rente.

Geändert wurde auch, daß die Renten bei voller Erwerbsminderung grundsätzlich unbefristet waren, ab dem 1.1.2001 waren sie genau umgekehrt zu gewähren, jetzt wurden sie grundsätzlich befristet, nur wenn im Einzelfall unwahrscheinlich war, daß sich der Gesundheitszustand innerhalb der Befristungszeit bessert, durfte nun noch auf Dauer gewährt werden.

Von der einst konkreten Betrachtungsweise, also kann dieser Versicherte tatsächlich noch erwerbstätig sein, wurde auf die abstrakte Betrachtungsweise umgestellt. Hatte man unter dem alten Rentenrecht keine Arbeit, galt der Arbeitsmarkt als für diese Person verschlossen und sie konnte DESWEGEN befristet (wiederholbar) eine volle Rente erhalten, soweit sie zwar nicht voll aber teilweise erwerbsgemindert war.

Nach dem Rentenrecht ab 1.1.2001 wurde "abstrakt" betrachtet, d. h. dem Versicherten mußte man lediglich eine Verweisungstätigkeit benennen, die er mit seinem Leistungsvermögen noch ausführen könnte, und schon hatte er keinen Rentenanspruch. Gern nachgefragt werden Verweisungstätigkeiten wie Pförtner oder Telefonist. Dank der abstrakten Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob es solche Jobs am allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt gibt. Aber die DRV ist fein raus, sie kann sich phantasievoll irgendwelche Märchentätigkeiten ausdenken und schon muß sie nicht zahlen, obwohl jeder weiß, daß es Telefonistenjobs in der modernen Arbeitswelt kaum noch gibt. Und falls doch mal, werden sie meist mit eigenem Personal besetzt, das altersbedingt oder wegen Behinderungen nicht mehr für die bisherige Arbeit einsetzbar ist.

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Re: Universal Aufzugschlüssel ?

Beitrag von Paramedic »

Christian hat geschrieben:habe schon öfters Aufzüge gesehen wo DOM RN eingebaut ist, und soweit ich sehen konnte waren in den jeweiligen Gebäuden auch keine sonstigen Türen mit solchen Zylindern ...
Stimmt, kenne da auch einige Aufzüge in mehreren KrHs und AH wo z.B. ein RN 35xx paßt,
und auch dort sind lediglich die Aufzüge mit DOM RN versehen :yes:

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Re: Universal Aufzugschlüssel ?

Beitrag von Paramedic »

Hallo,

ich habe da als einen weiteren so genannten "Universal Aufzugschlüssel Kandidaten" den STUV XN 38801 beizutragen :wngn: ,
vielleicht nicht so bekannt wie STUV XN 13344 oder 47069 aber paßt definitiv in mehreren KrHs / AH und Malls :yes:

Gruss
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