Der bekannteste Schlüssel für Bagger ist der 14603 - passt seit vielen Jahren bei fasst allen Dieselmaschinen. Das Gesetz schreibt nur eine Wegfahrsperre vor und mit einem Schlüssel ist es ja getan. Auf Option kann man bei allen mir bekannten Herstellern was anderes bestellen aber das macht niemand, weil die Baustellen immer mehr als einen Bagger / Radlader / Walze etc haben und das ein Aufwand ist die Schlüssel zu verwalten. Übrigens: Mit einem Bagger dürfte kaum jemand flüchten und mit Kettenfahrzeugen sowieso nicht. Also braucht man einen Tieflader und da kriegt man auch ein Gerät hoch ohne dass es läuft. Wenn es erst mal weg ist ist es auch kein Problem mehr es wieder zum Laufen zu kriegen. Mit oder ohne Elektronik. Die Gefahr bei Baumaschinen ist eher der Dieseltank wo Kraftstoff geklaut wird. Für Tankdeckel, Werkzeugkisten usw. sind eher abweichende Schliessungen üblich. Eine korrekte Baggerschaufel oder gar ein Meisel bringt übrigens auch mal kurz 5-10.000 Euro auf dem Schwarzmarkt und da braucht man den Motor gar nicht anzumachen. Hochwertige Kisten sind da eher mit GPS zusätzlich gesichert.
Bei Elektrostaplern ist das übrigens ähnlich. Der bekannteste Schlüssel ist die Nr. 530 und passt auch noch bei der aktuellen RX Serie (Still). Zugangskontrolle mit Fahrer/Chipkarte ist optional und kostet fettes Geld weshalb es niemand bestellt. Vor 3 Jahren hatten wir hier in der Stuttgarter Linde Vertretung mal einen Tag der offenen Tür übers Wochenende. Das haben einige recht wörtlich genommen und die am Freitag abend im Hof ausgestellten Geräte über Nacht eingesammelt. Zum Abtransport waren mindestens 4 Sattelschlepper erforderlich. Nur einen haben sie im Osten mal wieder gefunden als ein Ersatzteil für die Seriennummer angefragt wurde. Der Besitzer hatte aber komplette Rechung und Papiere (alles natürlich gefälscht).
Aktuelle Schließsysteme bei Baumaschinen ?
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Re: Aktuelle Schließsysteme bei Baumaschinen ?
Stimmt, da war ja mal was (anders) . . .Christian hat geschrieben:Dort ist von einem Renault die Rede, und die haben tatsächlich bei einigen Baujahren die FB mut WFS kombiniert ....
Gibt`s nach ner Flucht eigentlich auch noch Jungfrauen ?Janvi hat geschrieben:Mit einem Bagger dürfte kaum jemand flüchten und mit Kettenfahrzeugen sowieso nicht.
Re: Aktuelle Schließsysteme bei Baumaschinen ?
StVZO §19 (2) hat geschrieben: Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Alles Hass auf dieser Welt ist für mich vergessen, wenn ich meinen Kater schnurren höre!
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Re: Aktuelle Schließsysteme bei Baumaschinen ?
Danke für die Klärung !
Punkt 2. könnte (zugegeben konstruiert) die Ausserkraftsetzung der Wegfahrsperre zur Folge haben .
Punkt 2. könnte (zugegeben konstruiert) die Ausserkraftsetzung der Wegfahrsperre zur Folge haben .
Re: Aktuelle Schließsysteme bei Baumaschinen ?
Danke @Marvin K, genau das hatte ich im Kopf, hab es nur auf die Schnelle nicht gefunden.
Kann man machen, ist halt Kacke, weil der Amtsschimmel dann nix anderes mehr zu tun hat...
Wohl kaum. Dann würde sogar ein Knick in der Stoßstange oder eine fehlende Außenspiegelabdeckung dazu führen, daß massenhaft Fahrzeuge ohne BE herumfahren. Das wären erheblich naheliegendere Punkte, weil man mit hervorstehenden, scharfkantigen Dingen wunderbar Fußgänger aufschlitzen kann.boianka hat geschrieben:Punkt 2. könnte (zugegeben konstruiert) die Ausserkraftsetzung der Wegfahrsperre zur Folge haben .
Kann man machen, ist halt Kacke, weil der Amtsschimmel dann nix anderes mehr zu tun hat...
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Re: Aktuelle Schließsysteme bei Baumaschinen ?
naturelle hat geschrieben:Eine Betriebserlaubnis z.B. "erlischt" nicht einfach so, sondern kann nur aktiv entzogen werden.
und bedankst Dich und springst auf den Zug auf ?Marvin K hat geschrieben:StVZO §19 (2) hat geschrieben: Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten istHäh ? - Du bist gerade widerlegt worden !naturelle hat geschrieben:Danke @Marvin K, genau das hatte ich im Kopf, hab es nur auf die Schnelle nicht gefunden.Wohl kaum.boianka hat geschrieben:Punkt 2. könnte (zugegeben konstruiert) die Ausserkraftsetzung der Wegfahrsperre zur Folge haben .naturelle hat geschrieben:Eine Betriebserlaubnis z.B. "erlischt" nicht einfach so
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Re: Aktuelle Schließsysteme bei Baumaschinen ?
naturelle hat geschrieben:Danke @Marvin K, genau das hatte ich im Kopf, hab es nur auf die Schnelle nicht gefunden.
Wohl kaum. Dann würde sogar ein Knick in der Stoßstange oder eine fehlende Außenspiegelabdeckung dazu führen, daß massenhaft Fahrzeuge ohne BE herumfahren. Das wären erheblich naheliegendere Punkte, weil man mit hervorstehenden, scharfkantigen Dingen wunderbar Fußgänger aufschlitzen kann.boianka hat geschrieben:Punkt 2. könnte (zugegeben konstruiert) die Ausserkraftsetzung der Wegfahrsperre zur Folge haben .
Kann man machen, ist halt Kacke, weil der Amtsschimmel dann nix anderes mehr zu tun hat...
Das ist sehr fragwürdig. Bei einer fehlenden Außenspiegelabdeckung muss man einen Passanten treffen, damit er verletzt wird. Ohne treffen verletzt man ihn nicht, auch wenn die Abdeckung dran ist. Fehlt die Bremsleitung, dann hat man den Passanten getroffen, auch wenn man nicht wollte. Deiner Auslegung nach könnte mit der Auslegung oben sogar eine schmutzige Zierleiste.....? Sicher ist es Ermessensspielraum, wenn nicht festgelegt ist, was und was nicht zum sicheren Betrieb des Verkehrsmittels gilt.
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Re: Aktuelle Schließsysteme bei Baumaschinen ?
Ich bin überhaupt nicht widerlegt worden.boianka hat geschrieben:Häh ? - Du bist gerade widerlegt worden !und bedankst Dich und springst auf den Zug auf ?naturelle hat geschrieben:Eine Betriebserlaubnis z.B. "erlischt" nicht einfach so
1. und 3. treffen wohl ziemlich eindeutig nicht zu. 2. müßte man, wie Du selbst schreibst, schon sehr arg herbeikonstruieren, denn allein durch den Wegfall der WFS durch Defekt entsteht noch lange nicht automatisch eine abstrakte Gefährdung. Wäre das der Fall, müßten alle Fahrzeuge, welche vor dem Stichtag der verpflichtenden Ausrüstung mit WFS gebaut und verkauft wurden, mit sofortiger Wirkung aus dem Verkehr gezogen werden. Macht nur niemand - kommt Dir das nicht seltsam vor?
Außerdem mal den ersten Satz aufmerksam lesen:
"Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam."
Das wird auch durch den Folgesatz nicht geändert, denn der besagt, daß sie erlischt, aber nicht, daß sie unwirksam wird. Das sind genauso zwei Paar Schuhe wie Eigentümer und Besitzer.
Da habe ich mich weiter oben vielleicht ungenau ausgedrückt, in dem ich an falscher Stelle das Wort "erlischt" genutzt habe, aber ich habe das auch nur aus der Erinnerung niedergeschrieben.
Daran ist überhaupt nichts fragwürdig. Aus genau diesem Grund, nämlich der abstrakten Gefährdung durch hervorstehende Teile, werden z.B. regelmäßig keine breiteren Reifen eingetragen, welche über die Kotflügel oder Kotflügelverbreiterungen hinausragen. Aus demselben Grund werden in Deutschland z.B. auch keine martialisch aussehenden "James_Bond-" oder "Mad_Max-Felgen" mit Sporn in der Mitte zugelassen.worgan hat geschrieben:Das ist sehr fragwürdig. Bei einer fehlenden Außenspiegelabdeckung muss man einen Passanten treffen, damit er verletzt wird.
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Re: Aktuelle Schließsysteme bei Baumaschinen ?
Falsch,naturelle hat geschrieben: Außerdem mal den ersten Satz aufmerksam lesen:
"Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam."
Das wird auch durch den Folgesatz nicht geändert, denn der besagt, daß sie erlischt, aber nicht, daß sie unwirksam wird. Das sind genauso zwei Paar Schuhe wie Eigentümer und Besitzer.
erlischt die Betriebserlaubnis, darf das Fzg im öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr bewegt werden, bis eine neue BE erteilt wurde, das bedeutet ganz klar, sie ist unwirksam.
Vgl. hier auch § 19 StVZO.
Und sie erlischt automatisch, unter den genannten Vorraussetzungen, wie Umbau etc.
Immer wieder praxisrelevant bei getunten Mofas z. B.
Das Einzige, was hiervon unberührt bleibt, ist die Zulassung. Eine BE ist Vorraussetzung für die Zulassung aber die Zulassung wird nicht automatisch widerrufen bei Erlöschen der BE.
Und nun schnell zurück zu Lockpicking-Themen, da kennen wir uns besser aus!
lg
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Re: Aktuelle Schließsysteme bei Baumaschinen ?
Gut, aber was ist mit der Wegfahrsperre ? - Laut TÜV-Untersuchungskriterien ist eine nicht funktionierende Wegfahrsperre lediglich ein geringer Mangel (S. 4) . . .