In deutschen Gesetzbüchern steht auch nicht, daß man nicht auf den Gehsteig zu scheißen hat. Ist es demnach in Ordnung, es zu tun?mhmh hat geschrieben:Fripas Gesetz sagt das: "Wer unbefugt Schlüssel nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Fripas Zorn nicht unter zwei Jahren bestraft."
In offiziellen deutschen Gesetzbüchern hingegen findet man m.E. dazu keine Aussagen.
Will sagen, es gibt nicht jeden Anwendungsfall eine spezielle Norm, das würde jedes Gesetzbuch sprengen und ist daher nicht praktikabel. Ich habe auch nicht geschrieben daß es (unmittelbar) gegen ein Gesetz verstößt, sondern vielmehr auf das gemeinschaftliche Eigentum der Eigentümergemeinschaft hingewiesen, und das so oft, daß man es nicht ohne gewisse Böswilligkeit nicht verstanden haben sollte.
In Eigentumswohnanlagen gehören viele Bestandteile als gemeinschaftliches Eigentum Allen, was anders als bei einem eigenen Häuschen bekanntlich vielfach auch die Freiheit einschränkt, mit seiner Wohnung zu tun oder zu lassen was man will. Eine das gesamte Objekt sichernde Schließanlage ist zweifellos nicht das alleinige Eigentum des Eigentümers einer einzelnen Eigentumswohnung, von daher erwirbt der Eigentümer an den dort als Teil der gemeinschaftlichen Schließanlage verbauten Zylindern und deren Schlüsseln kein alleiniges und ausschließliches Recht. Das folgt bereits daraus, daß er (wie auch im hiesigen Fall) eben gerade nicht über die Sicherungskarte verfügt und auch nicht verfügen darf, um nach Belieben weitere Schlüssel zu erwerben, sondern das über den von der Eigentümergemeinschaft bestellten Verwalter namens der Gemeinschaft abzuwickeln ist.
Fragen die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen darf gemäß WEG nur die Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich entscheiden, dabei können bestimmte Entscheidungen wie vorliegend auf einen Verwalter übertragen werden. Dieser handelt dann namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es scheidet schon begriffsnotwendig aus, daß ein bloßer Miteigentümer als Teil einer Mehrheit von Eigentümern alleiniges Eigentum an einer gemeinschaftlich genutzten wohnungsübergreifenden Schließanlage erwirbt. Mangels alleinigen Eigentums erwirbt er somit auch keine alleinige Verfügungsmacht, da diese rechtlich an das Eigentum geknüpft ist. Somit war das Handeln des Wohnungseigentümers rechtswidrig.
Ob früher weitere Häuser oder andere oder mehrere Verwalter involviert waren kann alles dahinstehen, da einem rein faktischen Umstand in aller Regel eine normative Wirkung nicht zukommt. So ist es auch hier, die gemeinschaftlich genutzte Schließanlage wird nicht zu keiner gemeinschaftlich genutzten Schließanlage oder gar zu einer Einzelschließung umqualifiziert, nur weil es administrative Änderungen gegeben haben mag, die aber den allein beachtlichen rechtlichen Kern nicht berühren, daß es eine gemeinschaftlich genutzte Schließanlage ist, die sich nicht ausschließlich auf das Eigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers erstreckt und diesem auch nicht aus anderen Gründen zum Alleineigentum zugefallen ist.