Was rechtlich natürlich Blödsinn ist. Wie geschrieben hat man nur Anspruch auf den Ist-Zustand bei Anmietung, sollte das dem Mieter oder der von ihm angesonnenen Versicherung nicht genügen, ist das jedenfalls nicht das Problem des Vermieters und er ist dafür nicht in Haftung zu nehmen. Dem Mieter bliebe in solchem Falle nur, sich vorbeugend eine genehme andere Wohnung zu suchen.naturelle hat geschrieben:Du könntest vielleicht mit der Argumentation Erfolg haben, daß Deine Versicherung einen Mindest-Standard verlangt und mit der Feststellung, daß Du bei Weigerung im Schadenfall die Vermieterin haftbar machen wirst.
Beratung Türsicherung
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Re: Beratung Türsicherung
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Re: Beratung Türsicherung
Da kennst du meine Verwaltung schlecht, die hat jeden Furz notiert in einem Abnahmeprotokoll.naturelle hat geschrieben:Und ich habe in meinem Leben noch keinen Mietvertrag gesehen, in welchem der Zustand der Eingangssicherung festgehalten wurde. Wenn man mal fün Jahre oder länger in ein und derselben Wohnung wohnt, wird kaum eine Vermieterin mehr in der Lage sein, Dir mitzuteilen, was der Ursprungszustand war.
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Re: Beratung Türsicherung
Das sehe ich gehau so .rondeLoro hat geschrieben:ich bin immernoch nicht davon überzeugt, dass die Tür stabil genug ist, um die ganzen angesprochenen Maßnahmen sinnvoll erscheinen zu lassen...
Mein Vorschlag :
Kurzbeschlag mit KZS, der dem alten ähnelt (kann die Vermieterin nicht wirklich stören, da die Nachbarn ähnlich gesichert sind) .
Schrauben aus dem Schließblech durch möglichst Lange ersetzen, die im dahinterliegenden Mauerwerk verankert werden .
Da diese schräg über Kreuz die beste Wirkung entwickeln, sollten die Bohrungen im Schließblech mittels eines 90° HSS-Kegelsenkers in die gewünschten Richtungen angesenkt werden und im Anschluss in gleicher Richtung gebohrt . - Über Schraubendurchmesser und resultierenden Dübelduchmesser kann man sicher verschiedener Meinung sein, aber im Anbetracht der Vielzahl der Schrauben (7 Stück) tendiere ich zu (nur) 8 x 120 mm Rahmendübeln . Auf die Bohrtiefe achten (darf nicht zu tief werden), weil der Dübelkragen bei dieser Vorgehensweise entfernt werden sollte .
Mehr nicht !
Weil :
Die Tür besitzt bereits eine Aushebesicherung (mit 4 langen, 10 mm Rahmendübeln im Mauerwerk verankert) .
Was nützt das empfohlene Schließblech, wenn die Tür der Schwachpunkt ist .
Eine Angleichung an die Optik der Nachbartüren erreicht wird, sie aber bei Angriffsversuchen (wahrscheinlich) deutlich resistenter ist .
Wenn die Tür durch erhöhtes Angriffspotential, dann doch nachgibt, sollte sich bei ausreichender Deckungshöhe, der Versicherung, der persönliche Schaden (dem man nie restlos vorbeugen kann) in Grenzen halten .
Der Aufwand bleibt überschaubar und wird nicht, wie hier so oft, auf die Spitze getrieben .
Sollte vor einem persönlichen Bedrohungspotential bei Anwesenheit, mechanischer Schutz gefordert sein, reichen ein paar einfache Riegel auf der Innenseite der Tür .
Re: Beratung Türsicherung
Du meinst, genauso Blödsinn wie dies hier?fripa10 hat geschrieben:Was rechtlich natürlich Blödsinn ist.
Wenn man das so ausläge, wie Du es propagierst, dürfte man weder Nägel in die Wand noch Hängeschränke in der Küche anbringen.Erlaubt ist bei Vermietung lediglich der sogenannte vertragsgemäße normale Gebrauch, wobei Gebrauch diesbezüglich nur heißt, man darf die Mietsache - und zwar nur so wie sie ist - nutzen. Baulich verändern darf man sie nicht, auch dann nicht, wenn die Veränderung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsbetrachters sogar vorteilhaft wäre. Denn auch auf den Durchschnittsbetrachter kommt es hierbei nicht an, da man nicht fremde Meinungen an die Stelle der Meinung und Entscheidung des rechtmäßigen Eigentümers setzen darf, denn das käme einer Enteignung gleich.
Das ist schon für eine geübte Person fast ein Ding der Unmöglichkeit, schließlich dürfen die Köpfe der so schräg eingeschraubten Schrauben nicht überstehen, sollen aber dennoch halten. Wie soll das denn eine ungeübte Person wieder Threadersteller realisieren?boianka hat geschrieben:Schrauben aus dem Schließblech durch möglichst Lange ersetzen, die im dahinterliegenden Mauerwerk verankert werden .
Da diese schräg über Kreuz die beste Wirkung entwickeln, sollten die Bohrungen im Schließblech mittels eines 90° HSS-Kegelsenkers in die gewünschten Richtungen angesenkt werden und im Anschluss in gleicher Richtung gebohrt . - Über Schraubendurchmesser und resultierenden Dübelduchmesser kann man sicher verschiedener Meinung sein, aber im Anbetracht der Vielzahl der Schrauben (7 Stück) tendiere ich zu (nur) 8 x 120 mm Rahmendübeln . Auf die Bohrtiefe achten (darf nicht zu tief werden), weil der Dübelkragen bei dieser Vorgehensweise entfernt werden sollte .
Auf welchem Bild hast Du da Rahmendübel gesehen?Die Tür besitzt bereits eine Aushebesicherung (mit 4 langen, 10 mm Rahmendübeln im Mauerwerk verankert) .
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Re: Beratung Türsicherung
Über das "ausläge", solltest Du vllt. nochmal nachdenken. Das Anbringen von Hängeschränken gilt nicht als bauliche Veränderung, ebenso nicht das Einschlagen von Nägeln für Bilder o. Ä., das ist nämlich vertragsgemäßer Gebrauch. Zu diesem gehört ggf. auch die Einrichtung mit Hängeschränken und Bildern, nicht aber der Umbau einer Wohnungstür. Das ist auch keine Frage mutmaßlicher "Propaganda", sondern ständiger Rechtsprechung.naturelle hat geschrieben:Wenn man das so ausläge, wie Du es propagierst, dürfte man weder Nägel in die Wand noch Hängeschränke in der Küche anbringen.
Re: Beratung Türsicherung
Also ich finde das hier ein wenig übertrieben. Ein Mieter hat schon das Recht seine Tür aufzurüsten. Er will seine Tür von außen nicht mit Einhornstickern versehen, sondern sich vor der gestiegenen Kriminalitätsrate in Deutschland sichern.
Wenn ich denke, was ich alles in meinem Haus angestellt habe an "baulichen" Veränderungen, dann kann man es der Vermieterin auch zumuten das er das Schließblech, Türbeschlag, Einsteckschloss und Schließzylinder austauscht. Meinetwegen auch die Bändersicherung. Hauptsache die Sachen, die sich nicht zurückrüsten lassen, bleiben beim Auszug an der Tür, dass sind auch alles Veränderungen die für einen Laien der nur zum Umzug die Tür sieht, nicht auffällt.
Ich hatte schon den Fall gehabt, dass im Mietvertrag ein Sicherheitsbeschlag vermerkt war, aber da wurde an der Tür alles schlechtgerüstet wie es nur ging. So gut, dass beim Ausziehen das Einsteckschloss noch kaputt gegangen ist
Wenn ich denke, was ich alles in meinem Haus angestellt habe an "baulichen" Veränderungen, dann kann man es der Vermieterin auch zumuten das er das Schließblech, Türbeschlag, Einsteckschloss und Schließzylinder austauscht. Meinetwegen auch die Bändersicherung. Hauptsache die Sachen, die sich nicht zurückrüsten lassen, bleiben beim Auszug an der Tür, dass sind auch alles Veränderungen die für einen Laien der nur zum Umzug die Tür sieht, nicht auffällt.
Ich hatte schon den Fall gehabt, dass im Mietvertrag ein Sicherheitsbeschlag vermerkt war, aber da wurde an der Tür alles schlechtgerüstet wie es nur ging. So gut, dass beim Ausziehen das Einsteckschloss noch kaputt gegangen ist
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Re: Beratung Türsicherung
Das "diesbezüglich" dürfte sich auf das Schließsicherheitsproblem beziehen. Und Küchenschränke dienen dem normalen Wohngebrauch und sind keine bauliche Veränderung, sondern gehören zur Einrichtung.Erlaubt ist bei Vermietung lediglich der sogenannte vertragsgemäße normale Gebrauch, wobei Gebrauch diesbezüglich[..]
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Re: Beratung Türsicherung
Ein Überstand lässt sich auch von einer ungeübten Person leicht abflexen/-schleifen/-feilen . . .naturelle hat geschrieben:Das ist schon für eine geübte Person fast ein Ding der Unmöglichkeit, schließlich dürfen die Köpfe der so schräg eingeschraubten Schrauben nicht überstehen, sollen aber dennoch halten. Wie soll das denn eine ungeübte Person wie der Threadersteller realisieren?
Auf dem Bild glaubte ich die (anfangs) erkannt zu haben nach nochmaliger Betrachtung, mittlerweile sind die Bilder besser erkennbar, stelle ich meine Erkenntnis in Frage, behaupte aber, dass die Befestigung wahrscheinlich zwar ausreicht (bei geschlossener Tür müsste die Verschraubung eigentlich ausreichen, weil sonst ja auf der Gegenseite auch die Schrauben nachgeben können) man die allerdings auch leicht durch eine bessere Befestigung austauschen könnte .naturelle hat geschrieben:Auf welchem Bild hast Du da Rahmendübel gesehen?
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Re: Beratung Türsicherung
Wo steht das?Marvin K hat geschrieben:Ein Mieter hat schon das Recht seine Tür aufzurüsten.
Ansonsten gilt nach wie vor: Den Rechtsstaat zu vermitteln ist ÜBERALL schwierig, jedoch setzt ihn das nicht außer Kraft.
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Re: Beratung Türsicherung
Die Veränderung der Tür darf nur temporär erfolgen (muss also, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, rückgängig zu machen sein) und darf die äussere Ansicht derselben nicht verändern. Das bedeutet also, der Zylinder und das Einsteckschloss dürfen während der Vertragsdauer durch was eingenes ersetzt werden, beim Beschlag ist aber schon Schluss, wenn das mietereigene Exemplar auch nur geringfügig anders aussieht. Da im Haus aber bereits (offenbar mit Billigung durch die Vermieterin) Ziehschutzbeschläge montiert wurden, dürfte die Ablehnung, dem TE die Montage eines solchen erlauben, schwer zu begründen sein, schliesslich hat jeder Mieter im selben Haus ein Recht auf Gleichbehandlung.
Ich hab auch schon mal einen Mietvertrag gesehen, da stand eine Klausel drin, dass "jegliche Veränderungen an Schlössern und Beschlägen untersagt" seien. Nach Auskunft des Berliner Mieterbundes ist diese Klausel aber unwirksam, da danach auch der (temporäre) Austausch des Zylinders verboten wäre, was aber nicht der Fall ist. Einen Zylinder, der sich optisch wesentlich von den anderen unterscheidet (zB. E-Zylinder mit Aussenknauf) muss der Vermieter aber wahrscheinlich nicht dulden.
Ich hab auch schon mal einen Mietvertrag gesehen, da stand eine Klausel drin, dass "jegliche Veränderungen an Schlössern und Beschlägen untersagt" seien. Nach Auskunft des Berliner Mieterbundes ist diese Klausel aber unwirksam, da danach auch der (temporäre) Austausch des Zylinders verboten wäre, was aber nicht der Fall ist. Einen Zylinder, der sich optisch wesentlich von den anderen unterscheidet (zB. E-Zylinder mit Aussenknauf) muss der Vermieter aber wahrscheinlich nicht dulden.