boianka hat geschrieben:So weit mir bekannt, ist der Erwerb/Besitz von Sperrwerkzeugen, ohne berufliche Notwendigkeit nicht erlaubt .
Quelle?
Das näheste, was ich gefunden habe (hier am Beispiel des Ländergesetzes in Nordrhein-Westfalen), ist
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/j ... =167231,47. Gilt dafür, wenn die Polizei einen Einbrecher, der mit Einbruchswerkzeug unterwegs ist, erwischt.
Der Besitz von Militärwaffen, Sprengstoff, Schusswaffen ohne Waffenschein, atomarem Sprengstoff, Rauschgift usw. ist verboten. Hab' noch keine Picks in der Liste gefunden
. Ich würde den Sinn auch nicht sehen. Ich selber interessiere mich für diese Teile und habe mir einige angefertigt, weil ich in einem Mehrfamilienhaus lebe, in dem ich und andere sich schon mal durch eine zugefallene Tür ausgeschlossen haben. Bin jetzt nicht sicher, ob die Polizei mir das ausgebuddelte oder aus dem Versteck gezogene Werkzeug abnehmen darf, wenn ich bei mir selber einbrechen möchte? Was ist mit der Rolle Zaundraht in der Garage, die (siehe mein Vorstellungsposting) meinem Mieter schliesslich ermöglicht hatte, ohne Schlüssel aber als Berechtigter zu seiner Flurtür hereinzukommen?