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Tja, und nach einiger Zeit, wenn sich der Eigentümer nicht meldet, kann er ja mal nachfragen (hängt natürlich von der Schulordnung ab, wie mit nicht abgeholten Fundsachen verfahren wird).
S.
Moderatoren: Retak, Crocheteur
Evtl. nicht nur . . .fripa10 hat geschrieben:Wer sein Vorhängeschloß vor einen fremden und genutzten Spind hängt, handelt böswillig.
...semantisch auch nicht. Man kann z.B. nichts "konkludent aufgeben". Es schändet nicht, einfache Zusammenhänge in einfache Worte zu fassen.Crocheteur hat geschrieben:Juristisch nicht einwandfrei!
Dann für Dich einfacher: er gibt sein Eigentum am Schloß schlüssig auf, denn er nimmt es in Kauf, daß sein Schloß zerstört wird, um an den Inhalt des Spinds zu kommen, bzw. diesen auch wieder nutzen zu können. Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung des Schlosses hat der Schloßeigentümer praktisch keinerlei Aussicht darauf, eine Entschädigung durch den Zerstörer zu erwirken, und das nicht nur wegen § 254 BGB.Gegenzuhaltung hat geschrieben:...semantisch auch nicht. Man kann z.B. nichts "konkludent aufgeben". Es schändet nicht, einfache Zusammenhänge in einfache Worte zu fassen.Crocheteur hat geschrieben:Juristisch nicht einwandfrei!