stefan-1 hat geschrieben:Die Holztür ist eh ziemlich hin. Also egal. Und beim Auszug? Abschrauben, die Löcher schön zylindrisch ausfräsen und mit Holzdübeln zumachen (als Kleber Ponal, evtl. mit etwas Sägemehl vermischt). Dann abschleifen und die Tür sauber streichen.
Oder, falls Kontakt möglich ist, dem Nachmieter anbieten, das Schloss gegen Ablöse dran zu lassen (im Prinzip wie bei Einbauküchen).
Zieht es mit um, Stangen für die neue Tür besorgen oder die alten passend machen, je nach Bauart halt.
S.
TECHNISCH ist das natürlich alles machbar, aber rechtlich eben nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Das ist der springende Punkt. Das deutsche Grundgesetz schützt das Eigentum und räumt ihm einen hohen Status ein. Fremdes Eigentum zu beschädigen, und um eine Beschädigung der Tür handelt es sich faktisch nun mal, sieht der Rechtsstaat nicht gern. Mit der Wohnungstür ist es nicht anders als mit allen anderen Bestandteilen der Mietsache, man mietet sie in einem bestimmten Zustand, oder man läßt es. Nur auf diesen (Übergabe-)Zustand hat man einen Anspruch, und sei er noch so nachteilig. Juristisch wird es so gewürdigt, daß man die Wohnung ja nicht hätte mieten müssen, wenn einem dies und das an ihr nicht gefällt oder den Ansprüchen nicht genügt. Entsprechend hat man z. B. keinen Anspruch auf neuere oder leistungsfähigere Elektroinstallationen, bessere Sicherheitsausstattungen an Türen und Fenstern, Fenster mit besserem Zustand oder höherer Wärme- und Schalldämmung, eine Zentralheizung statt einer Ofenheizung, einen Durchlauferhitzer statt eines Kohlebadeofens usw.. Entweder schafft man es den Vermieter zu überzeugen da etwas zu verbessern, oder wenigstens einer Modernisierung durch den Mieter auf Kosten des Mieters zuzustimmen, oder es muß so bleiben wie es ist. Dann bleibt nur die Wahl zwischen Hinnahme des Ist-Zustandes und Auszug. Das ist nun mal die Rechtslage, und sie wird im ABGB nicht anders geregelt sein, als im eng verwandten BGB, da sie beide selben Ursprungs sind. Klingt doof, is aber so.